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Haftungsrisiken des Geschäftsführers bei Sanierungsmaßnahmen in der Nähe der Insolvenz

Experte: Dipl.-Ing. / MBA Wilhelm Dahm
Haftungsrisiken des Geschäftsführers bei Sanierungsmaßnahmen in der Nähe der Insolvenz

Um Risiken auszuschließen muss man sie kennen, denn…

Sanierungsmaßnahmen unter finanziellen Schwierigkeiten bargen schon immer hohe Risiken für den Geschäftsführer. Er steht für jede Entscheidung mit seinem privaten Vermögen ein und riskiert sogar strafrechtliche Verfolgung.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht aufgrund der Corona – Pandemie hat die Situation nicht erleichtert. Im Gegenteil, vielen Managern ist nicht bewusst, dass bei erfolgloser Rettung des Unternehmens und der dann notwendigen Beantragung des Insolvenzverfahrens genau geprüft wird, ob die Insolvenz

  • ursächlich durch die Pandemie begründet ist
  • die Zahlungsunfähigkeit möglicherweise schon nach dem 30.09.20 und vor dem 31.12.20 eingetreten ist.

In beiden Fällen wird der Insolvenzverwalter den Geschäftsführer wegen Insolvenzverschleppung nach § 15 InsO zur Rechenschaft ziehen und ihn somit schadensersatzpflichtig machen.

Ein solches Szenario möchte sich der Geschäftsführer nicht vorstellen und er ist sehr gut beraten sich frühzeitig rechtlichen Beistand zu suchen.

Welches sind die Haftungsrisiken, mit denen sich ein Geschäftsführer auseinandersetzen muss?

Die folgenden Gesetze sind Auszüge, zeigen aber in welchem Minenfeld sich der Geschäftsführer bewegt und worauf er achten muss, um nicht sein Wohlsein und das seiner Familie zu riskieren:

  • Insolvenzrecht § 15 a InsO, Antragspflicht:
    Bei Eintritt des Insolvenzgrundes verbleiben dem Geschäftsführer maximal 3 Wochen die Insolvenz anzumelden. Bei Verstoß gegen diese Regel drohen im besten Fall Geldstrafen oder sogar Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren.
    Die Gefahr in diese Falle zu treten ist besonders hoch, wenn das Unternehmen keine Frühwarnsysteme (bspw. rollierende Liquiditätsplanung) etabliert hat oder die Buchhaltung nicht zeitnah gepflegt wird. (Dies wird übrigens zusätzlich sanktioniert (§283 StGB)).
  • Das Strafgesetzbuch
    Hier kommen exemplarisch verschiedene Paragrafen, je nach Lage, zum Einsatz.
    • 263 StGB.
      Bei Betrug steht eine Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren an. Die Vortäuschung falscher Tatsachen gilt schon als Betrug.
      Beispielsweise ist das Bestellen von Ware, obwohl man weiß, dass man sie nicht zahlen kann, ein Betrug (auch Unwissenheit schützt hier nicht).
    • 266a StGB Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt.
      Besonders in den Fokus kommt dabei die treuhänderische Verwaltung der Sozialbeiträge der Arbeitnehmer. Werden diese nicht abgeführt, so kann dies ebenfalls zu einer Haft von bis zu 5 Jahren führen.
    • 283b StGB Verletzung der Buchführungspflicht
      Die Verletzung der Buchführungspflicht kann zu Freiheitsstrafen bis zu 2 Jahren führen. Gerade im Blick auf die neuen Gesetze der frühzeitigen Sanierung (SanInsFoG), in dem der Gesetzgeber dem Unternehmer weitere Instrumente an die Hand gibt sein Unternehmen unter bestimmten gesetzlichen Vorgaben zu sanieren, fordert er aber auch eine genauere Planung, wie beispielsweise eine 2-jährige Liquidationsplanung. Es kommt dabei auf eine saubere Dokumentation an.Der Unternehmer ist daher dringend beraten sich die entsprechenden Werkzeuge zu beschaffen und die Buchhaltung aktuell zu halten, damit er sich hier von Schuld befreien kann.
  • Das Bürgerliche Gesetzbuch
    • 823 BGB
      823 BGB definiert die Pflicht zum Schadensersatz, wenn durch die Handlung Schäden entstanden sind. Dabei wird nicht die Firma in Regress genommen, sondern der verantwortliche Geschäftsführer.
  • Das GmbH – Gesetz
    • Allen voran ist 43 GmbHG zu nennen.
      Es wird darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer grundsätzlich haftbar ist und sich nicht hinter Anweisungen der Gesellschafter stellen darf, wenn durch sein Handeln das Vermögen des Unternehmens und damit die Ansprüche der Gläubiger geschmälert wird.Als Beispiel sei zu erwähnen, dass die Gesellschafter die Ausschüttung von Dividenden fordern und diese zu Liquiditätsengpässen führt. Der Geschäftsführer ist dann aufgefordert dieser Anweisung nicht Folge zu leisten, anderenfalls ist er dafür haftbar. Auch hier ist eine sorgfältige Vorausplanung nötig.
    • 64 GmbHG
      Ein weiterer Paragraf, den der Geschäftsführer gerade im Bereich der Insolvenz beachten muss. Der Geschäftsführer ist für Zahlungen, die er nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung geleistet hat, haftbar, sofern sie nicht „mit der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns“ vereinbar sind. Ein dehnbarer Begriff! Planung ist auch hier der Schlüssel sich von eventuellen Schadensersatzansprüchen frei zu halten.
  • Abgabenordnung
    • 370 AO
      Zum Schluss ist noch dieser Paragraf „Steuerhinterziehung“ zu zitieren. Dabei muss gesagt werden, dass insbesondere die nicht richtige Steuererklärung in dem Fokus steht, da sie steuerverkürzend ist.
      Das Nichtzahlen der richtig deklarierten Steuer ist strafrechtlich nicht relevant, kann aber zur Vollstreckung führen.
      Je nach Vergehen können bis zu 10 Jahren Haft anstehen.

Die oben aufgeführten Gesetze sind nicht erschöpfend, zeigen aber ab in welchem risikoreichen Umfeld sich der Geschäftsführer aber auch der geschäftsleitende Interim Manager bewegt.  Dabei ist es unerheblich, ob er per Mandat Geschäftsführer ist oder nur als solcher so agiert (Faktischer Geschäftsführer).

Den Geschäftsführern ist anzuraten, frühzeitig Experten zu beauftragen, die sich mit

  • der Gesetzgebung
  • Strategieentwicklung
  • den steuerlichen Angelegenheiten
  • dem Insolvenzrecht
  • dem Arbeitsrecht

auskennen, um den Turnaround nachhaltig zu schaffen und die Risiken auf ein Minimum zu reduzieren.

Das Fazit:

In der Nähe der Insolvenz ist dem Geschäftsführer zu raten sich die entsprechenden Experten an Bord zu holen, die sich mit den Verfahren auskennen, aber auch von der unternehmerischen Seite kommen, denn in erster Linie es geht um das Fortbestehen des Unternehmens und nicht um die Zerschlagung.

Grundsätzlich ist der Geschäftsführer aufgefordert sein Augenmerk auf die entsprechenden Überwachungstools zu legen, eine saubere Buchhaltung zu pflegen und eine zuverlässige Liquiditätsplanung aufzubauen. Damit kann er bereits einige Risiken kompensieren.

Gerade in Hinblick auf die neue Gesetzgebung (StaRuG), die am 01.01.21 in Kraft tritt, sind die Anforderungen an die Geschäftsführer verschärft worden, auf die man sich nun einstellen muss.

F&P Executive Solutions AG hat sich auf diese Themen spezialisiert und steht für weitere Fragen jederzeit zur Verfügung.

Dipl.-Ing. / MBA Wilhelm Dahm

Senior Partner

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